312.21
CH-SG
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - d) Gültigkeit der Anerkennung
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · d) Gültigkeit der Anerkennung
1. Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig.
2. Das Gesundheitsdepartement kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. Der Entzug wegen Nichterfüllen der Voraussetzung nach Art. 8 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 ist erst zulässig, wenn diese Voraussetzung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht erfüllt wurde.