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211.21 VSÄD CH-SG

Art. 12 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Besondere Situationen

IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
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Art. 12 VSäD · Besondere Situationen

1. Die Schulärztin oder der Schularzt trifft in besonderen Situationen die notwendigen Massnahmen in Absprache mit der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner beziehungsweise mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

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