211.21
VSÄD
CH-SG
Art. 12 Verordnung über den Schulärztlichen Dienst (VSäD) - Besondere Situationen
IV. Besondere Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes
Art. 12 VSäD · Besondere Situationen
1. Die Schulärztin oder der Schularzt trifft in besonderen Situationen die notwendigen Massnahmen in Absprache mit der Präventivmedizinerin oder dem Präventivmediziner beziehungsweise mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.