141.2
GeschO
CH-SG
Art. 2 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Mitglieder a) Orientierungen
I. Organisation
Art. 2 GeschO · Mitglieder a) Orientierungen
1. Die Mitglieder und der Staatssekretär orientieren die Regierung insbesondere über
a)* den Stand der Vorbereitung wichtiger Kantonsrats- und Regierungsgeschäfte;
b)* wichtige Departementalgeschäfte;
c)* wichtige Konferenzen, Veranstaltungen und Medienauftritte;
d)* bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
2. Über Orientierungen erfolgt keine Beschlussfassung.
3. Die Staatskanzlei dokumentiert die Orientierungen schriftlich und bewahrt sie während zehn Jahren auf.