Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GeschO CH-SG

Art. 2 Geschäftsordnung der Regierung (GeschO) - Mitglieder a) Orientierungen

I. Organisation
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Art. 2 GeschO · Mitglieder a) Orientierungen

1. Die Mitglieder und der Staatssekretär orientieren die Regierung insbesondere über

a)* den Stand der Vorbereitung wichtiger Kantonsrats- und Regierungsgeschäfte;

b)* wichtige Departementalgeschäfte;

c)* wichtige Konferenzen, Veranstaltungen und Medienauftritte;

d)* bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.

2. Über Orientierungen erfolgt keine Beschlussfassung.

3. Die Staatskanzlei dokumentiert die Orientierungen schriftlich und bewahrt sie während zehn Jahren auf.

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