451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 9 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - b. Vorsorgliche Massnahmen
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 9 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · b. Vorsorgliche Massnahmen
1. Fehlt ein verbindlicher Gebiets- oder Objektschutz oder muss ein solcher angepasst werden, so kann die zuständige Behörde für gefährdete, genau abgegrenzte Areale eine Planungszone als vorsorgliche Massnahme verfügen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem voraussichtlichen Schutzziel widerspricht.
2. Das Verfahren für die Planungszone richtet sich sinngemäss nach Art. 45 f. des Planungs- und Baugesetzes.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OGVE.2014.15.53.htm · ow (Art. 9 DSV)
Provisional Protection Order for Historically Significant Villa Upheld
Cited as a possible precautionary measure, but found not applicable in this specific case due to consent of the property owners.