451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 8 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Schutzpläne a. Grundsatz
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 8 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Schutzpläne a. Grundsatz
1. Schützenswerte Ortsbilder, schützenswerte Kulturobjekte samt ihrer Umgebung sowie archäologische Fundstellen und Gebiete werden durch die zuständigen Behörden unter Schutz gestellt. Sie werden damit zu Ortsbildschutzgebieten, Schutzobjekten, Umgebungsschutzgebieten und archäologischen Schutzgebieten.