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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 8 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Schutzpläne a. Grundsatz

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 8 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Schutzpläne a. Grundsatz

1. Schützenswerte Ortsbilder, schützenswerte Kulturobjekte samt ihrer Umgebung sowie archäologische Fundstellen und Gebiete werden durch die zuständigen Behörden unter Schutz gestellt. Sie werden damit zu Ortsbildschutzgebieten, Schutzobjekten, Umgebungsschutzgebieten und archäologischen Schutzgebieten.

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