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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 7 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Wirkung

Grundlagen
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Art. 7 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Wirkung

1. Den Inventaren kommt innerhalb des Kantons keine Rechtswirkung zu. Sie dienen der Information sowie als Grundlage für die Verwirklichung von Schutzmassnahmen.

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