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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 18 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - b. Verfahren

Schutzumfang und Beiträge
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Art. 18 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · b. Verfahren

1. Der Kantonsrat legt die für die Erhaltung privater Schutzobjekte zur Verfügung stehenden Mittel jährlich im Staatsvoranschlag fest.

2. Die Kantonsbeiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt.

3. Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig vor Beginn der Restaurierungsarbeiten mit allen nötigen Unterlagen beim Bildungs- und Kulturdepartement einzureichen. Der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen. Die Fachstelle für Denkmalpflege regelt vor Baubeginn die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand.

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