451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 16 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Schutzverfügung
Schutzumfang und Beiträge
Art. 16 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Schutzverfügung
1. Kommt eine erforderliche Vereinbarung nicht zustande, so kann die zuständige Behörde den Schutzumfang nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege durch Verfügung festlegen. Die Verfügung muss dem Schutzziel entsprechen und verhältnismässig sein.
2. Verfügungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt.