Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 15 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Schutzumfang im Einzelnen bei Schutzobjekten

Schutzumfang und Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Schutzumfang im Einzelnen bei Schutzobjekten

1. Der Schutzumfang im Einzelnen kann für Schutzobjekte durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem betroffenen Grundeigentümer geregelt werden. Bei Schutzobjekten von lokaler Bedeutung ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege vorgängig anzuhören. In dieser Vereinbarung sind die zu erhaltenden Teile zu bezeichnen und die Art und Weise von Unterhalt und Renovationsarbeiten festzulegen. Stehen solche Arbeiten in Aussicht, so ist die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand zu regeln.

2. Vereinbarungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt.

← Art. 14 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) Schutzkategorien Art. 16 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1993.94.Anhang · ow (Art. 15 DSV)
Alternative Dispute Resolution in Administrative Law: Streamlining Building Permits
Also concerns agreements for the protection of cultural objects.
OGVE.2014.15.53.htm · ow (Art. 15 DSV)
Provisional Protection Order for Historically Significant Villa Upheld
Applied to allow for provisional protection through an agreement when formal protection is not yet in place but is undisputed and intended.