451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 11 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - d. Wirkung des Objektschutzes
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 11 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · d. Wirkung des Objektschutzes
1. Schutzobjekte dürfen nicht abgebrochen werden. Sie sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Vorkehren, die ein Schutzobjekt verändern, sind bewilligungspflichtig.