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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 11 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - d. Wirkung des Objektschutzes

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 11 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · d. Wirkung des Objektschutzes

1. Schutzobjekte dürfen nicht abgebrochen werden. Sie sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Vorkehren, die ein Schutzobjekt verändern, sind bewilligungspflichtig.

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