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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 10 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - c. Wirkungen der Ortsbildschutzgebiete

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 10 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · c. Wirkungen der Ortsbildschutzgebiete

1. In Ortsbildschutzgebieten sind die Baukörper in Grösse, Anordnung, Erscheinungsbild und in ihren gegenseitigen Beziehungen grundsätzlich zu wahren, ebenso der Charakter und die Dimension der von ihnen eingeschlossenen Freiräume.

2. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich insbesondere bezüglich Gebäudeform und -stellung, Dachform und -neigung, Gesamt- und Fassadenhöhe, Fassadengliederung, Material und Farben an den bestehenden Bauten zu orientieren. Abweichende Lösungen müssen mindestens gleichwertige Qualitäten aufweisen.

3. Abbrüche können bewilligt werden, wenn die Ausführung eines bewilligten Ersatzbaus gesichert ist oder die entsprechende Lücke im Ortsbild nicht stört.

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