Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
844 CH-LU

§ 3 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Kontrollorgane

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Kontrollorgane

1. Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind

a. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin,

b. der leitende amtliche Tierarzt oder die leitende amtliche Tierärztin,

c. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,

d. die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten.

2. Für besondere Kontrollen kann der Veterinärdienst weitere Kontrollorgane einsetzen.

3. Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 24. Januar 2007 erfüllen.

← § 2 Kantonale Fleischhygieneverordnung Geltungsbereich § 4 Kantonale Fleischhygieneverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →