Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702 EGGSCHG CH-LU

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung

Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 EGGSchG · Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung

1. Die zuständige kantonale Behörde

a. führt die Erhebungen über den Zustand der Gewässer durch, welche für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind,

b. * erstellt die erforderlichen Verzeichnisse,

c. sorgt für die Überwachung der Gewässer.

← § 4 EGGSchG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) § 6 EGGSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4343/2018 (art. 5 al. 2 LRS)
ARE's Secondary Residence Decision Annulled Due to Factual Errors
Used to annul the decision and refer the case back to the lower authority because the latter had not sufficiently established the facts.