702
EGGSCHG
CH-LU
§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Zusätzliche Massnahmen
Regionale Zusammenarbeit und zusätzliche Massnahmen am Gewässer
§ 27 EGGSchG · Zusätzliche Massnahmen
1. Reichen die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von Gewässern nicht aus, ordnet der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen an den Gewässern selbst oder in deren Einzugsgebieten an.
2. Der Kanton kann sich an den dadurch entstehenden Kosten beteiligen.