702
EGGSCHG
CH-LU
§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Auflage- und Einspracheverfahren
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
§ 21 EGGSchG · Auflage- und Einspracheverfahren
1. Über Projekte für den Neubau oder für wesentliche Änderungen von Abwasseranlagen ist ein öffentliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Interessierten schriftlich ihr Einverständnis mit dem Projekt erklärt haben.
2. Die Projekte sind gut sichtbar auszustecken. Sie sind durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen und zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung während 20 Tagen aufzulegen. Einsprachen sind bis zum Ablauf der Auflagefrist bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle schriftlich und begründet einzureichen.
3. Die nach § 20 zuständige Behörde entscheidet über die Einsprachen und über die Projektgenehmigung.