702
EGGSCHG
CH-LU
§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Private Abwasseranlagen
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
§ 18 EGGSchG · Private Abwasseranlagen
1. Private können Abwasseranlagen bauen und betreiben. Die Projekte haben dem generellen Entwässerungsplan zu entsprechen.
2. Können sich die Beteiligten über die Erstellung oder die Sanierung einer privaten Abwasseranlage nicht einigen, kann die Gemeinde die Bildung einer Genossenschaft des öffentlichen Rechts nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschliessen und die Erstellung oder die Sanierung der Leitung der Genossenschaft übertragen.
3. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.