702
EGGSCHG
CH-LU
§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Genereller Entwässerungsplan
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
§ 16 EGGSchG · Genereller Entwässerungsplan
1. Innerhalb eines abwassertechnischen Einzugsgebietes stimmen die Gemeinden ihre generellen Entwässerungspläne (GEP) aufeinander und auf den Entwässerungsplan des Gemeindeverbandes ab.
2. Die zuständige kantonale Behörde genehmigt den von der Gemeinde erstellten generellen Entwässerungsplan für das Siedlungsgebiet.
3. Die sich bei der Erarbeitung des GEP ergebenden Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Anforderungen sind in der Siedlungsentwässerung laufend umzusetzen.