Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702 EGGSCHG CH-LU

§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Grundwasserschutzareale

Grundwasserschutz und Abbau von Kies, Sand und anderem Material
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 EGGSchG · Grundwasserschutzareale

1. Der Regierungsrat scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind, und ordnet die notwendigen Schutzmassnahmen an.

2. Grundwasserschutzareale sind von der zuständigen Behörde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen.

← § 12 EGGSchG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) § 14 EGGSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →