702
EGGSCHG
CH-LU
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) - Grundwasserschutzareale
Grundwasserschutz und Abbau von Kies, Sand und anderem Material
§ 13 EGGSchG · Grundwasserschutzareale
1. Der Regierungsrat scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind, und ordnet die notwendigen Schutzmassnahmen an.
2. Grundwasserschutzareale sind von der zuständigen Behörde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen.