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700 EGUSG CH-LU

§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Kosten der Gemeinden

Abfallbewirtschaftung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 30 EGUSG · Kosten der Gemeinden

1. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden Gebühren, die in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen sind. Einen Teil der gesamten Kosten können sie über eine Grundgebühr decken.

2. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 90-465 (Art. 30 Abs. 1 RpG)
Switzerland-Canada Secret Relocation Agreement Case
The court used this provision to dismiss the appeal as the appellant did not sufficiently demonstrate a violation of his fundamental rights.
VPB 88-395 (Art. 30 und 37 RPG)
Military Shooting Range Expansion Interpellation
Cited as direct planning measures the Federal Council will order through the approval of zoning plans in the future.
VPB 88-791 (Art. 30 RPG)
Spatial Planning Act Enforcement and Compliance Concerns
Cited as a type of planning measure the Federal Council will directly enact in the future when approving master plans.