700
EGUSG
CH-LU
§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Deponienachsorge
Abfallbewirtschaftung - Allgemeine Bestimmungen
§ 29 EGUSG · Deponienachsorge
1. Die zuständige kantonale Behörde bewilligt und kontrolliert die Massnahmen für die Deponienachsorge und verfügt die finanzielle Sicherstellung. Sie entscheidet über den Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.