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700 EGUSG CH-LU

§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) - Deponienachsorge

Abfallbewirtschaftung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 29 EGUSG · Deponienachsorge

1. Die zuständige kantonale Behörde bewilligt und kontrolliert die Massnahmen für die Deponienachsorge und verfügt die finanzielle Sicherstellung. Sie entscheidet über den Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.

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