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680 GebG CH-LU

§ 32 Gebührengesetz (GebG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 32 GebG · Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Ausgenommen sind hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nach dem bisherigen Recht zu entscheiden sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 63.54 (Art. 32 Abs. 1 AlkG)
Imported Beer Tax Dispute
Used to explain that the amount of the monopoly fee is determined by the Federal Council based on cost differences.