680
GebG
CH-LU
§ 27 Gebührengesetz (GebG) - Rechtsmittel
Rechtsschutz
§ 27 GebG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide im Sinn des § 26 kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht die Ermessenskontrolle zu, mit Ausnahme der Erlassfälle.