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680 GebG CH-LU

§ 27 Gebührengesetz (GebG) - Rechtsmittel

Rechtsschutz
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§ 27 GebG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide im Sinn des § 26 kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht die Ermessenskontrolle zu, mit Ausnahme der Erlassfälle.

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