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680 GebG CH-LU

§ 22 Gebührengesetz (GebG) - Stundung, Ermässigung und Erlass

Gebührenerhebung
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§ 22 GebG · Stundung, Ermässigung und Erlass

1. Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebühren und Auslagen stunden oder auf ihre Erhebung ganz oder teilweise verzichten, wenn

a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt oder

b. die Amtshandlung oder die Benützung von öffentlichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegt und keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, oder

c. besondere Gründe vorliegen.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Kostenvorschuss gestundet oder auf seine Einforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

3. Entscheide über Stundungsgesuche sind endgültig. Im Übrigen sind die Vorschriften von § 27 sinngemäss anwendbar.

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