680
GebG
CH-LU
§ 21 Gebührengesetz (GebG) - Rückerstattung und Zinsgutschrift
Gebührenerhebung
§ 21 GebG · Rückerstattung und Zinsgutschrift
1. Zuviel bezahlte Gebühren und Auslagen werden zurückerstattet. Sie sind zu verzinsen. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.