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680 GebG CH-LU

§ 21 Gebührengesetz (GebG) - Rückerstattung und Zinsgutschrift

Gebührenerhebung
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§ 21 GebG · Rückerstattung und Zinsgutschrift

1. Zuviel bezahlte Gebühren und Auslagen werden zurückerstattet. Sie sind zu verzinsen. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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