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680 GebG CH-LU

§ 18 Gebührengesetz (GebG) - Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren

Gebührenerhebung
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§ 18 GebG · Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren

1. Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft oder kapitalisiert als einmalige Gebühr eingefordert werden.

2. Bei der Kapitalisierung der Gebühren für Sondernutzungen ist von der bewilligten Dauer der Anlage auszugehen. Steht diese nicht fest, ist von einer Dauer von 50 Jahren auszugehen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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