680
GebG
CH-LU
§ 17 Gebührengesetz (GebG) - Vorschuss
Gebührenerhebung
§ 17 GebG · Vorschuss
1. Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine öffentliche Einrichtung benützen will, kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss.
2. Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten, andernfalls wird das Geschäft nicht weiterbehandelt. Auf diese Folge ist mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses hinzuweisen.