680
GebG
CH-LU
§ 16 Gebührengesetz (GebG) - Gebührenpflichtige Person
Gebührenerhebung
§ 16 GebG · Gebührenpflichtige Person
1. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt.
2. Mehrere Personen, die gemeinsam handeln, haften für Gebühren und Auslagen solidarisch, soweit keine andere Regelung besteht.