680
GebG
CH-LU
§ 12 Gebührengesetz (GebG) - Rechtsform
Gebührenordnungen
§ 12 GebG · Rechtsform
1. Gebühren, die den Rahmen der Kostendeckung übersteigen, erfordern eine Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz, das die gebührenpflichtigen Personen, die Tatbestände, welche die Gebührenpflicht auslösen, und die Bemessungsgrundzüge festlegt.
2. Gebühren, die sich im Rahmen der Kostendeckung halten, können in einer Verordnung geregelt werden, die die gebührenpflichtigen Personen, die Tatbestände, welche die Gebührenpflicht auslösen, und die Höhe der Gebühren festlegt.