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680 GebG CH-LU

§ 10 Gebührengesetz (GebG) - Bemessung innerhalb eines Gebührenrahmens

Gebührenbemessung
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§ 10 GebG · Bemessung innerhalb eines Gebührenrahmens

1. Innerhalb eines Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach dem Aufwand und dem wirtschaftlichen Interesse sowie der Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person.

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