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680 GebG CH-LU

§ 1 Gebührengesetz (GebG) - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Begriffe
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§ 1 GebG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Entscheid gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erledigen sind.

2. Es wird auch auf die Verwaltungstätigkeiten der Gerichte angewendet.

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