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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

1. Die Gemeinden können im Einwohnerregister folgende zusätzliche Merkmale führen

a. berufliche Tätigkeit und Name des Arbeitgebers,

b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach den Artikeln 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994,

c. Zivilschutzpflicht,

d. Personennummer gemäss der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006,

e. Hinterlegung güter- oder erbrechtlicher Dokumente bei der Teilungsbehörde,

f. Mitgliedschaft im Urnenbüro.

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