Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
364 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht

Beschwerdeinstanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (2 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht

1. Beschwerden gegen Disziplinarstrafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie gegen Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest sind innert fünf Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.

2. Beschwerden gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes richten sich nach den Artikeln 209 ff. MStG.

← § 1 Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht Erstinstanzliche Zuständigkeit

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →