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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht
Beschwerdeinstanzen
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht
1. Beschwerden gegen Disziplinarstrafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie gegen Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest sind innert fünf Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
2. Beschwerden gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes richten sich nach den Artikeln 209 ff. MStG.