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210 CH-LU

§ 7 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Ausschluss der amtlichen Mitwirkung

Amtliche Mitwirkung
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§ 7 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Ausschluss der amtlichen Mitwirkung

1. Ausser in den vom Gesetz genannten Fällen (Art. 609 Abs. 1 ZGB und § 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB) findet keine amtliche Mitwirkung statt.

2. Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, obliegen die Verwaltung der Erbschaft und die Durchführung der Erbteilung der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

A 07 132 · lu (Art. 7 ZGB)
Inheritance Tax Liability for Substitute Heirs Based on Relation to Original Testator
Cited to justify the application of Art. 18 Abs. 1 OR to the interpretation of last wills.
V 98 62 · lu (Art. 7 ZGB)
Fideicommissary Renunciation Validity and Revocability
Cited in the reasoning to establish the applicability of general OR rules to institutions regulated by the ZGB where no direct provision exists.