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210 CH-LU

§ 6 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Teilungsvertrag

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§ 6 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Teilungsvertrag

1. Die Teilungsbehörde entwirft aufgrund der Akten und der Ergebnisse allfälliger Erbenverhandlungen einen Teilungsvertrag. Wenn sich die Erbinnen und Erben nicht einig sind, entwirft sie den Vertrag aufgrund der Akten und der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Vertragsentwurf wird den Erbinnen und Erben unter Einräumung einer Frist zur Annahme oder Ablehnung zugestellt mit dem Hinweis, dass der Vertrag nur zustande kommt, wenn alle Erbinnen und Erben ihre vorbehaltlose schriftliche Zustimmung geben.

3. Den Erbinnen und Erben wird mitgeteilt, dass die Akten und Belege zum Vertragsentwurf zur Einsicht aufliegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

GSD 2009 12 · lu (Art. 6 Abs. 1 ZGB)
Social Assistance Conditioned on Disclosure of Business Assets
This provision was cited in the reasoning to support the conclusion that Cantonal public law powers, including social assistance law, are not restricted by Federal Civil Law, thus upholding the disclosure obligation.
V 02 159 1 · lu (Art. 6 Abs. 1 ZGB)
Building Utilization Transfer Registration and Common Ownership Limitations
Cited alongside Art. 680 para. 3 ZGB to frame planning and building law restrictions as limitations on property rights.