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CH-LU
§ 3 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Sicherstellung von Vermögenswerten
Sicherungsmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Sicherstellung von Vermögenswerten
1. Die Teilungsbehörde kann Vermögenswerte wie Wertpapiere, Geld und weitere Gegenstände durch Siegelung oder andere geeignete Massnahmen sicherstellen. Sie protokolliert die Sicherstellung und listet die Objekte einzeln auf.
2. Die sichergestellten Vermögenswerte sind sicher zu verwahren.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
11 10 153 · lu (Art. 3 Abs. 2 ZGB)
Landowner Easement Dispute Over Discrepancy Between Registered Plan and Actual Boundary Use
Applied to counter the defendants' claim of good faith because they should have recognized the actual path of use.