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210 CH-LU

§ 12 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen - Aushändigung der Vermögenswerte

Abschluss des Teilungsverfahrens
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§ 12 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen · Aushändigung der Vermögenswerte

1. Die nach § 3 sichergestellten Vermögenswerte werden nach Abschluss der Teilung der von den Erbinnen und Erben zur Entgegennahme ermächtigten Person übergeben. Die Empfangsbestätigungen sind zu den Akten zu legen.

2. Haben die Erbinnen und Erben keine empfangsberechtigte Person bezeichnet, überweist die Teilungsbehörde die Vermögenswerte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese ordnet das zur Vermögensverwaltung Notwendige an (Art. 395 ZGB).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JK 97 134 · lu (Art. 12 f. ZGB)
Land Registry Official's Review Limited to Formal Capacity Prerequisites
This provision is listed in the Leitsatz concerning the capacity required for the transaction.