Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 90 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Befugnisse

Bürgergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 GG · Befugnisse

1. Die Bürgergemeinde entscheidet über

a) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;

b) die Verwaltung ihres Vermögens;

c) die Zustimmung zur Entnahme von Mitteln aus dem Bodenerlöskonto;

d) den Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde.

2. Im Rahmen ihrer Mittel setzt sie sich zum Wohl der Allgemeinheit ein.

← Art. 89 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 91 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →