175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 90 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Befugnisse
Bürgergemeinden
Art. 90 GG · Befugnisse
1. Die Bürgergemeinde entscheidet über
a) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b) die Verwaltung ihres Vermögens;
c) die Zustimmung zur Entnahme von Mitteln aus dem Bodenerlöskonto;
d) den Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde.
2. Im Rahmen ihrer Mittel setzt sie sich zum Wohl der Allgemeinheit ein.