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Art. 86 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Rechtsstellung

Bürgergemeinden
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Art. 86 GG · Rechtsstellung

1. Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Besteht keine Bürgergemeinde, erfüllt die politische Gemeinde deren Aufgaben.

3. Die Errichtung neuer Bürgergemeinden ist ausgeschlossen.

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