175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 86 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Rechtsstellung
Bürgergemeinden
Art. 86 GG · Rechtsstellung
1. Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Besteht keine Bürgergemeinde, erfüllt die politische Gemeinde deren Aufgaben.
3. Die Errichtung neuer Bürgergemeinden ist ausgeschlossen.