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Art. 82 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - b) Tatbestände

Aufsicht
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Art. 82 GG · b) Tatbestände

1. Die Aufsichtsstelle schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein

a) die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin;

b) es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten;

c) die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet.

2. Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 2014 7 · gr (Art. 82 GG)
Communal Property Statute Revision Challenge Dismissed for Improper Form of Action
This provision relates to civil cooperatives and mirrors the prohibition in Art. 79 GG regarding the distribution of assets, cited in the reasoning concerning the substantive issue.