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Art. 80 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Besondere Aufsichtsbefugnisse 1. Genehmigung von Gemeindeerlassen

Aufsicht
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Art. 80 GG · Besondere Aufsichtsbefugnisse 1. Genehmigung von Gemeindeerlassen

1. Der Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung unterliegen der deklaratorischen Genehmigung durch die Regierung.

2. Die Genehmigung anderer Gemeindeerlasse richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

3. Die Genehmigung schliesst die Anfechtung einer Vorschrift durch Beschwerde nicht aus.

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