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Art. 77 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Kantonale Aufsichtsbehörden

Aufsicht
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Art. 77 GG · Kantonale Aufsichtsbehörden

1. Die kantonale Aufsicht wird ausgeübt durch

a) die Regierung;

b) die Departemente.

2. Die Fachaufsicht richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen.

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