175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 77 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Kantonale Aufsichtsbehörden
Aufsicht
Art. 77 GG · Kantonale Aufsichtsbehörden
1. Die kantonale Aufsicht wird ausgeübt durch
a) die Regierung;
b) die Departemente.
2. Die Fachaufsicht richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen.