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Art. 76 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Pflichten der Gemeinden

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Art. 76 GG · Pflichten der Gemeinden

1. Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.

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