175.050
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CH-GR
Art. 68 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 6. Beständigkeit des Zusammenschlussvertrages
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 68 GG · 6. Beständigkeit des Zusammenschlussvertrages
1. Die Anpassung von Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages ist ohne anderslautende Regelung grundsätzlich frühestens 15 Jahre nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses über das ordentliche kommunale Rechtsetzungsverfahren möglich.
2. Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages, welche dem Minderheitenschutz dienen, können grundsätzlich ohne anderslautende Regelung frühestens nach 15 Jahren mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden angepasst werden. Nach Ablauf von 25 Jahren ist die Anpassung mit einfachem Mehr möglich.
3. Vom Zusammenschlussvertrag abweichende Regelungen bedürfen vor Ablauf der Fristen der Zustimmung der Regierung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ZK1 2022 65 · gr (Art. 68 Abs. 1 des Gesetz über die Organisation der Gerichte und ihre Verfahren in Zivil- und Strafsachen vom 15. Mai 1957 (GG/GR))
Appeal Against Custodial Care Order Rendered Moot by Release
This provision is cited implicitly by the phrasing of the decision to dismiss the appeal because it has become moot (gegenstandslos) and is being struck from the register, leading to the costs being borne by the Canton.