175.050
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CH-GR
Art. 6 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Information der Öffentlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 GG · Information der Öffentlichkeit
1. Die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit periodisch und in angemessener Weise über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2. Sofern die Gemeinden das Öffentlichkeitsprinzip einführen, kommen ohne anderslautende Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip zur Anwendung.