175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 56 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Rechtliche Stellung
Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 56 GG · 2. Rechtliche Stellung
1. Der Gemeindeverband tritt im Umfang seiner Aufgabe an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten.
2. Er kann für die übernommene Aufgabe Gebühren und Beiträge erheben sowie allfällige Subventionen beanspruchen.