175.050
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CH-GR
Art. 55 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindeverband 1. Begriff und Entstehung
Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 55 GG · Gemeindeverband 1. Begriff und Entstehung
1. Der Gemeindeverband dient der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe.
2. Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3. Er erlangt die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden.