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Art. 55 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindeverband 1. Begriff und Entstehung

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Art. 55 GG · Gemeindeverband 1. Begriff und Entstehung

1. Der Gemeindeverband dient der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe.

2. Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3. Er erlangt die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden.

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