175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 51 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Aufsicht
Aufgaben
Art. 51 GG · Aufsicht
1. Die ausgelagerten Trägerschaften beziehungsweise deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.