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Art. 48 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Grundsatz

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Art. 48 GG · Grundsatz

1. Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt und die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinde fallen.

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