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Art. 45 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung

Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
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Art. 45 GG · Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung

1. Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten.

2. Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde.

3. Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen.

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