175.050
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CH-GR
Art. 45 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung
Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
Art. 45 GG · Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung
1. Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten.
2. Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde.
3. Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen.