175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 43 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Weitere Befugnisse
Organisation
Art. 43 GG · 3. Weitere Befugnisse
1. Für die Vornahme ausserordentlicher Prüfungen kann die Geschäftsprüfungskommission Sachverständige beiziehen.
2. Insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen kann der Gemeindevorstand die Geschäftsprüfungskommission beratend beiziehen.