Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 43 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Weitere Befugnisse

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 GG · 3. Weitere Befugnisse

1. Für die Vornahme ausserordentlicher Prüfungen kann die Geschäftsprüfungskommission Sachverständige beiziehen.

2. Insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen kann der Gemeindevorstand die Geschäftsprüfungskommission beratend beiziehen.

← Art. 42 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 44 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →